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Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist. (§39 SGB XI)

Sprechen Sie uns an! Wir unterbreiten Ihnen ein passendes Angebot und helfen bei der Antragstellung.

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